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kontrollierter Luftraum
Der kontrollierte Luftraum hat keine Obergrenze und folgende Untergrenzen:
Der kontrollierte Luftraum ist klassifiziert in:
| A |
in Deutschland bislang nicht vorhanden
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| B |
in Deutschland bislang nicht vorhanden |
| C |
in/oberhalb FL 100, ohne
obere Begrenzung, in der Umgebung mehrerer Verkehrsflughäfen |
| D |
Kontrollzonen z.B. um kontrollierte Flughäfen
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| E |
von
1000 ft / 1700 ft / 2500 ft GND bis FL 100, soweit nicht anders
klassifiziert. |
unkontrollierter Luftraum
unterhalb 2500 ft / 1700 ft / 1000 ft GND ist - ausgenommen in Kontrollzonen - unkontrollierter Luftraum, wie folgt klassifiziert:
| F |
von max. 2500 ft GND bis zum Boden in der Umgebung
unkontrollierter Flugplätze mit IFR-Flugbetrieb - dieser Luftraum
ist nur aktiv, solange IFR-An/Abflüge stattfinden;
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| G |
soweit nicht anders
klassifiziert. |
VFR + IFR - Sichtflug und Instrumentenflug
Im Luftverkehr wird unterschieden zwischen
Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR = Instrument Flight
Rules) und
Flügen nach Sichtflugregeln
(VFR = Visual Flight Rules).
Vergleiche hierzu auch § 4 LuftVO (LuftVerkehrsOrdnung).
Flüge nach IFR finden im kontrollierten Luftraum (Lufträume der Klassen A bis
E) statt und unterliegen der Kontrolle der Flugsicherung!
Flüge nach
VFR sind in den Lufträumen der Klassen C bis G zugelassen, wobei in
den Lufträumen der Klassen C und D eine vorherige Flugverkehrskontrollfreigabe nötig ist.
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Im Luftraum der Klasse E
können sowohl kontrollierte als auch unkontrollierte Flüge durchgeführt
werden, wenn die Wetterbedingungen es zulassen; dabei gelten
insbesondere die Abstands- und Ausweichregeln der §§ 12 und 13 LuftVO.
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Unterhalb von ca. 3000 m
ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe für VFR-Flüge in bestimmten
Lufträumen im Bereich kontrollierter Flugplätze und in den An- und
Abflugsektoren der großen Verkehrsflughäfen notwendig. Für Flüge nach
VFR gelten die in Anlage 5 zur LuftVO festgelegten
Mindestwetterbedingungen.
Nach § 10 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) legt das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die
kontrollierten und unkontrollierten Lufträume fest. Die
Luftraumklassifizierung ist in Anlage 4 zur LuftVO beschrieben, wobei
die Klassen F und G dem unkontrollierten Luftraum zuzuordnen sind.
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO = International Civil Aviation Organisation), der die
Bundesrepublik Deutschland seit 1956 ebenfalls angehört, hat in ihren
Richtlinien und Empfehlungen diese Luftraumklassifizierung festgelegt.
Bei der Übernahme der Richtlinien in nationales Recht wurde für
Deutschland -
abweichend von den
ICAO-Vorgaben - für den Luftraum E
unterhalb der Flugfläche 100 (ca. 3500 m) eine Flugsicht von 8 km
anstelle von 5 km festgelegt, um dem Prinzip "sehen und ausweichen"
besser zu entsprechen. Darüber hinaus wird der militärische Tiefflug
nur bei Sichten von mindestens 5 km durchgeführt, obwohl im
unkontrollierten Luftraum der Klasse G grundsätzlich nur eine
Mindestsicht von 1,5 km vorgeschrieben ist.
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